3. Änderung der 2. Fortschreibung Flächennutzungsplan, Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung: GVV Heuberg

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Wehingen

Öffentliche Bekanntmachung

Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Heuberg hat am 04. Dezember 2024 in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB zur 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans gefasst und beschlossen die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Ziele und Zwecke der Planung

Anlass für die Änderung des Flächennutzungsplans sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP), wonach für die Stromerzeugung verstärkt erneuerbare Energien genutzt werden sollen. Aus diesem Grund wird in der Gemeinde Wehingen ein Bebauungsplan zur Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlagen aufgestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen und gestalterischen Voraussetzungen zur Realisierung der Vorhaben geschaffen werden.

Das Erfordernis zur Änderung des Flächennutzungsplanes ergibt sich aus der Verantwortung der Gemeinde für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung Sorge zu tragen und diese rahmensetzend für die Bebauungspläne vorzugeben, sodass diese aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden können.

Die Gemeinde Wehingen beabsichtigt mit der Aufstellung eines Bebauungsplans auf einem derzeit landwirtschaftlich genutzten Areal die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer ca. 0,9 ha großen Photovoltaik-Freiflächenanlage zu schaffen.

Geplant ist die Ausweisung eines Sondergebiets gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Regenerative Energien“. Zulässig sind Anlagen, die für den Betrieb und die Erschließung des Sondergebiets erforderlich sind oder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Sonnenenergie stehen. Durch die Festsetzung als Sondergebiet werden bauliche Anlagen und Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung des Sondergebietes entsprechen, ausgeschlossen. um eine geordnete Bebauung und Nutzung im Plangebiet zu gewährleisten. Die maximale Höhe der einzelnen Module wird beschränkt, sodass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stark reduziert werden kann.

Es ist vorgesehen den Großteil des produzierten Stroms der PV-Anlage vor Ort zu verwerten und den Überschuss in das öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Mit dem Bau der Anlage kann somit ein wichtiger Beitrag zur allgemeinen Stromversorgung und zum Klimaschutz geleistet werden.

Gemäß Landesentwicklungsplan (LEP) 2002 Baden-Württemberg, sollen für die Stromerzeugung verstärkt regenerative Energien wie Wasserkraft, Windkraft und Solarenergie, Biomasse, Biogas und Holz sowie Erdwärme genutzt werden. Nachdem im März 2017 die sogenannte Freiflächenöfnungsverordnung durch die Landesregierung verabschiedet wurde (letzte Änderung durch Verordnung vom 21. Juni 2022, GBl. S. 293), können Photovoltaik-Freiflächenanlagen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten auch auf Acker- und Grünlandflächen im Rahmen der Förderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) errichtet werden. Das Plangebiet befindet sich innerhalb eines solchen landwirtschaftlich benachteiligten Gebiets.

Der wirksame Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Heuberg stellt das Plangebiet als Grünfläche und als Fläche für die Landwirtschaft dar. Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.

 

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in der Zeit vom

Montag 23. Dezember 2024 bis einschließlich Freitag, 31. Januar 2025

durch die Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des GVV Heuberg unter www.gvv-heuberg.de statt. Die Unterlagen sind dabei unter der Rubrik „GVV aktuell“ zu finden. Die vollständige Internetadresse lautet wie folgt:

www.gvv-heuberg.de/buerger-gvv/gvv-aktuell

Zusätzlich werden die Unterlagen im Verbandsbauamt des GVV Heuberg, Im Weiher 1, 78564 Wehingen sowie in den Rathäusern der Verbandsgemeinden, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Während der oben genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (per E-Mail an info@gvv-heuberg.de) oder sind bei Bedarf im Verbandsbauamt in Wehingen oder in den Rathäusern der Verbandsgemeinden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorzubringen oder per Briefpost (GVV Heuberg, Im Weiher 1, 78564 Wehingen) einzureichen.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen ist ein Erläuterungsbericht mit Begründung und Umweltbericht sowie einem zeichnerischen Teil des Änderungsbereiches.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 6 BauGB die nicht fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern der Verband deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplan ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (/Gemeinderat/Verbandsversammlung) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben werden, ergeht keine persönliche Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

 

Wehingen, den 19.12.2024

André Kielack

Verbandsvorsitzender

 

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